In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 15‘000.00 für die Privatklägerin als angemessen. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 445 f.).