592, pag. 606). Die Generalstaatsanwaltschaft enthielt sich eines Antrags und entsprechenden Ausführungen. Von Seiten der Privatklägerschaft wurde diesbezüglich ausgeführt, dass sich die Privatklägerin nach wie vor in Therapie befinde und Medikamente einnehme, was ihre intensive Auseinandersetzung mit dem Vorfall zeige. Die gesprochene Genugtuung von CHF 15'000.00 sei demnach angemessen (pag. 597). 23.4 Erwägungen der Kammer In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 15‘000.00 für die Privatklägerin als angemessen.