Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen sind zu beziffern. Auch Zins und Kosten sowie Entschädigungen müssen nach der Dispositionsmaxime beantragt werden, damit sie zugesprochen werden können (DOLGE, Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 123 StPO, vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 114 vom 14. Mai 2019 E. 20.2). Theoretische Ausführungen zum Schadenersatz können an dieser Stelle unterbleiben, zumal die Privatklägerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf die Geltendmachung eines solchen verzichtet hat.