Das Gericht darf ihr nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt hat. Es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, von Amtes wegen für die Wiedergutmachung des Schadens der geschädigten Person zu sorgen. Die geschädigte Partei muss ihre Ansprüche selbst geltend machen und trägt dafür die (objektive und subjektive) Beweislast. Die entsprechenden Begehren sind – wie im Zivilprozess – grundsätzlich so zu formulieren, dass sie im Falle einer Gutheissung zum Urteil erhoben werden können. Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen sind zu beziffern.