23. Genugtuung 23.1 Allgemeines Für die theoretischen Grundlagen zur Genugtuung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 445). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Wie im Zivilprozess gilt auch im Adhäsionsprozess die Dispositionsmaxime. Es bleibt der geschädigten Person überlassen, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend machen will. Stellt sie keinen Antrag, ist ihr nichts zuzusprechen. Das Gericht darf ihr nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt hat.