Vorliegend wird die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestätigt, womit ein konkretes Strafmass von über 12 Monaten Freiheitsstrafe vorliegt. Zweifellos ist bei Sexualdelikten, wie dem vorliegenden, in Beachtung des als hochwertig zu qualifizierenden Rechtsguts der sexuellen Integrität regelmässig die Ausschreibung der ausgesprochenen Landesverweisung im SIS vorzunehmen.