36 system, in: Sicherheit und Recht 1/2019, S. 9; ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N 96 vor Art. 66a-66d StGB, Urteil des BGer 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2.2). 22.2 Ausschreibung in concreto Der Beschuldigte stammt aus den S.________ und ist damit Drittstaatenangehöriger. Vorliegend wird die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestätigt, womit ein konkretes Strafmass von über 12 Monaten Freiheitsstrafe vorliegt.