Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Die ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten entspricht einem leichten Verschulden, weshalb eine Landesverweisung für die gesetzlich vorgesehene Minimaldauer von 5 Jahren angemessen ist. Einer (hier nicht angezeigten) Erhöhung stünde ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen.