Der Beschuldigte ist seit dem 6. Februar 2015 mit der Schweizerin G.________ verheiratet (pag. 250). Die Ehefrau des Beschuldigten lebt in der Schweiz, der Beschuldigte pendelt aufgrund seines Studiums zwischen Bern und H.________. Eine Landesverweisung des Beschuldigten würde das Eheleben zweifellos erheblich beeinträchtigen. Dieser Umstand allein begründet indessen noch keinen Härtefall. Eine Kontaktpflege wäre jedenfalls auch bei einem Landesverweis möglich, sei es direkt anlässlich von gemeinsamen Ferien in den S.________, sei es indirekt mittels Post, Telefon, SMS, Whatsapp, Videotelefonie oder Sprachnachrichten.