_ pendelt. Er ist – laut eigenen Angaben – im Besitz eines Studentenvisums aus Deutschland; in der Schweiz verfügt er über keinen Aufenthaltstitel mehr. Eine Aufenthaltsdauer von knapp sechseinhalb Jahren erscheint noch nicht als besonders lang. Zu bemerken ist ferner, dass der Beschuldigte die prägenden Jahre seiner Kinder- und Jugendzeit und darüber hinaus auch einen nicht unwesentlichen Teil seines Erwachsenenlebens in den S.________ verbracht hat (pag.