32 diesen stelle eine Katastrophe dar (pag. 597 f.). Der Beschuldigte ist soweit gesund, leidet jedoch unter Asthma (pag. 586, Z. 42 f.). Schliesslich ist dem Schreiben der Ehefrau des Beschuldigten, G.________, vom 17. Februar 2021 zusammengefasst zu entnehmen, dass ein Umzug in die S.________ für sie und den Beschuldigten undenkbar sei. Ihre Familie und die gemeinsamen Freunde seien in der Schweiz; in den S.________ sei kein soziales Umfeld vorhanden, welches ihnen Halt bieten könne.