586, Z. 18 ff.). Der Beschuldigte hat eigenen Angaben zufolge zwar einen universitären Abschluss (U.________ und V.________), ist aber nach wie vor erwerbslos und wirtschaftlich von seiner Ehefrau abhängig, welche ein Einkommen von ungefähr CHF 6'000.00 erzielt (pag. 586, Z. 32 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass eine Anstellung aufgrund der derzeitigen Corona- Situation schwierig sei (pag. 586, Z. 20 f.). Er ergänzte in seinem «letzten Wort» weiter, dass ein «negatives Urteil» das Ende seiner Karriere bedeuten würde, da er so sein derzeitiges Masterstudium nicht abschliessen könne.