Ein aktueller Leumundsbericht konnte nicht erstellt werden, da der Beschuldigte gemäss Berichtsrapport vom 31. März 2020 der Kantonspolizei Bern als per 31. Dezember 2019 nach Deutschland ausgereist gilt (pag. 491). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er in Deutschland über ein Studentenvisum verfüge und zurzeit in einem Masterprogramm an der Universität H.________ T.________ studiere bzw. zwischen Bern und H.________ pendle. Ebenfalls habe er bereits einen Master in U.________ und V.________ (pag. 586, Z. 18 ff.).