Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien (Ziff. 20. hiervor) zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift. Ausschlaggebend dafür ist, wie bereits erwähnt, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. 21.2 Persönliche Situation des Beschuldigten / Ausgangslage Gemäss Bericht der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern vom 20. Juli 2018 (pag. 249 ff.) ist der Beschuldigte, ein S.________ Staatsbürger, in den S.___