Wenn kein Härtefall angenommen werde, so stelle sich die Frage einer Ausschreibung im SIS. Die vorliegende Strafandrohung kenne keine Mindeststrafe im Sinne von Art. 96 SDÜ. Selbst wenn von der konkret ausgefällten Strafe ausgegangen werde, habe eine Verhältnismässigkeitsprüfung zu erfolgen, nach welcher es im Einzelfall geboten sein könne, aus beruflichen oder familiären Gründen auf eine Ausschreibung zu verzichten. Letztlich komme es auf die Gefahr für die Öffentlichkeit an, welche mit Blick auf den vorliegenden Fall als gering einzustufen sei (pag. 592 f.).