19. Zur Anordnung der Landesverweisung / Ausschreibung im SIS 19.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt hierzu folgendes fest (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 444): Die sexuelle Nötigung ist gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB eine Katalogtat, womit eine obligatorische Landesverweisung zu erfolgen hat. Es sind keine Umstände ersichtlich, wonach ein schwerer persönlicher Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegen würde: Der Beschuldigte ist in den S.________ aufgewachsen, verfügt nach wie vor über die Staatsbürgerschaft der S.________ und befindet sich erst seit wenigen Jahren in der Schweiz.