29 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, welche der Gewährung des bedingten Vollzugs entgegenstehen würden. Die Freiheitsstrafe von 18 Monaten wird somit aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass oberinstanzlich ohnehin das Verbot der reformatio in peius zu beachten wäre. In Anwendung von Art.