Gesamtfazit Nach dem Gesagten würde die Kammer eine Strafe im Bereich 24 Monaten als angemessen erachten. Da das Urteil aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden darf, ist die Kammer an die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafhöhe von 18 Monaten gebunden. 18. Strafart, Vollzug und Anrechnung der ausgestandenen Haft Aufgrund der Höhe der ausgefällten Strafe (18 Monate) ist vorliegend einzig eine Freiheitsstrafe zulässig (Art. 34 Abs. 1 aStGB e contrario).