Strafmindernde Reue und Einsicht sind somit allerdings nicht vorhanden. Aussergewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteile des BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Insgesamt sind die Täterkomponenten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als neutral zu werten. 17.5 Gesamtfazit Nach dem Gesagten würde die Kammer eine Strafe im Bereich 24 Monaten als angemessen erachten.