17.4 Täterkomponenten Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist der Beschuldigte im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet. Dies wirkt sich allerdings neutral aus. Auch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind als neutral zu werten. Der Beschuldigte stammt aus den S.________, ist im Dezember 2014 in die Schweiz eingereist und seit dem 6. Februar 2015 mit einer Schweizerin verheiratet. Gemäss eigenen Angaben studiert er T.________ in einem Masterprogramm an der Universität H.________ und ist zurzeit wirtschaftlich von seiner Ehefrau abhängig.