28 durchaus mit Handlungen vergleichbar sind, die unter Art. 190 Abs. 1aStGB subsumiert werden. Das gesamte Tatverschulden des Beschuldigten ist nach Ansicht der Kammer noch als leicht einzustufen. Aufgrund dieser Überlegungen und den obenstehend ausgeführten Gründen erachtet die Kammer im vorliegenden Fall eine Strafe im Bereich von 24 Monaten als dem Tatverschulden angemessen (vgl. aber Ziff. 17.5 hiernach). 17.4 Täterkomponenten