Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich auch aus dem sonstigen Benehmen des Beschuldigten nicht schliessen lässt, er sei am besagten Morgen bzw. im Tatzeitpunkt sehr stark alkoholisiert gewesen. 17.3 Fazit Tatverschulden Es ist ohne Weiteres vertretbar, sich nebenbei (auch) am abstrakten Strafrahmen der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB zu orientieren, zumal ein vaginales Eindringen mit einem Finger und eine anale Penetration mit dem Penis