47, Z. 126). Gestützt auf die am 11. November 2017 um 16.25 Uhr vorgenommenen Blutentnahme und der auf diesen Zeitpunkt festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1.88 Promille (vgl. pag. 93) sowie unter Berücksichtigung des besagten Nachtrunks, ist von einem im Tatzeitpunkt deutlich unter 2 Promille liegenden Wert auszugehen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich auch aus dem sonstigen Benehmen des Beschuldigten nicht schliessen lässt, er sei am besagten Morgen bzw. im Tatzeitpunkt sehr stark alkoholisiert gewesen.