Die Kammer kann sich schliesslich auch den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen, wonach beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist (S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 441 f.). Zwar hat der Beschuldigte unbestrittenermassen und auch gemäss eigenen Angaben in der Nacht vor der Tat Alkohol getrunken. Bis zum eigentlichen Tatzeitpunkt sind allerdings noch einige Stunden vergangen, in denen der Beschuldigte geschlafen hat und der Alkohol entsprechend abgebaut werden konnte.