Der Beschuldigte hätte damit die Rechtsgutverletzung ohne Weiteres vermeiden und sich dem ihm bekannten Willen der Privatklägerin fügen können. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Komponenten ist noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Kammer kann sich schliesslich auch den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen, wonach beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist (S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.