Ihm ging es um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, was als rein egoistischer Beweggrund zu betrachten ist. Dies wirkt sich indes neutral aus, da diese Umstände deliktsimmanent sind. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts: Hätte der Beschuldigte tatsächlich nur eine Schlafgelegenheit gesucht, hätte er sich auch an den Rand des Bettes der Privatklägerin legen können. Der Beschuldigte hätte damit die Rechtsgutverletzung ohne Weiteres vermeiden und sich dem ihm bekannten Willen der Privatklägerin fügen können.