kann denn auch entnommen werden, dass die Privatklägerin durch die Möbel ihres Zimmers getriggert wurde und sie etwa neue Bettwäsche etc. kaufen musste, was ein klares Zeichen dafür ist, dass das Vorgehen des Beschuldigten ihr gegenüber in dieser Umgebung perfid war. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen. 17.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe: Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Ihm ging es um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, was als rein egoistischer Beweggrund zu betrachten ist.