Verwerflichkeit des Handelns: Zu beurteilen ist unter diesem Titel der Handlungsunwert der Tat. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, musste der Beschuldigte keine besonders hohe kriminelle Energie an den Tag legen. Die Übergriffe erfolgten – soweit ersichtlich – spontan und ohne vorgängige Planung. Der Beschuldigte hat allerdings nicht nur das Vertrauen der Privatklägerin ausgenutzt, er hat sie auch in einem sehr verletzlichen Moment mehr oder weniger überrumpelt und er hat sie in ihrem Bett bzw. ih-