Sicherlich ist der ganze Vorfall nicht zu bagatellisieren – im Gegenteil. Bei der Privatklägerin hat der Vorfall nebst körperlichen Schmerzen auch zu psychischen Problemen geführt, welche bis heute andauern. Die Qualifikation mittelschwer bedeutet allerdings, dass dafür eine Strafe im Bereich von drei bis sechs Jahren auszusprechen wäre. Die Kammer geht nach dem Gesagten von einem leichten Verschulden aus. Verwerflichkeit des Handelns: Zu beurteilen ist unter diesem Titel der Handlungsunwert der Tat.