Gesamthaft ist relativierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte «nur» einmal eingedrungen ist und etwa ein bis zwei Mal zugestossen hat, ohne zu ejakulieren und der ganze Vorfall nach einigen Minuten vorbei gewesen ist. Der Vorfall dauerte in zeitlicher Hinsicht zwar nicht lange, dennoch zeugte er von einer gewissen Hartnäckigkeit des Beschuldigten, fanden doch mehrere sexuelle Handlungen in nur kurzer Zeit statt. Die Vorinstanz hat die Schwere der Verletzung des Rechtsguts sodann als mittelschwer beurteilt. Sicherlich ist der ganze Vorfall nicht zu bagatellisieren – im Gegenteil.