Anzumerken gilt es, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Urteilsbegründung nur von der analen Penetration spricht und die übrigen Handlungen des Beschuldigten bei der Schwere der Verletzung nicht mehr erwähnt, obwohl gerade auch das Eindringen mit einem Finger in die Vagina einen erheblichen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Frau bedeutet. Gesamthaft ist relativierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte «nur» einmal eingedrungen ist und etwa ein bis zwei Mal zugestossen hat, ohne zu ejakulieren und der ganze Vorfall nach einigen Minuten vorbei gewesen ist.