Anales Eindringen gehört grundsätzlich zu den schwereren Fällen der Rechtsgutverletzung, zumal damit auch weitere gesundheitliche Folgen einhergehen können. Anzumerken gilt es, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Urteilsbegründung nur von der analen Penetration spricht und die übrigen Handlungen des Beschuldigten bei der Schwere der Verletzung nicht mehr erwähnt, obwohl gerade auch das Eindringen mit einem Finger in die Vagina einen erheblichen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Frau bedeutet.