Die Ausführungen der Vorinstanz können grundsätzlich bestätigt werden; Der Beschuldigte hat die sexuelle Integrität der Privatklägerin durch das anale Eindringen mit dem Penis in relativ schwerer Weise verletzt. Anales Eindringen gehört grundsätzlich zu den schwereren Fällen der Rechtsgutverletzung, zumal damit auch weitere gesundheitliche Folgen einhergehen können.