17. Tatkomponenten 17.1 Objektive Tatschwere Schwere der Verletzung respektive Gefährdung des betroffenen Rechtsguts: Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist unter diesem Titel der Erfolgsunwert der Tat zu beurteilen. Das vorliegend betroffene Rechtsgut ist die sexuelle Integrität der Privatklägerin. Wie das Beweisergebnis zeigt, nahm der Beschuldigte an der Privatklägerin sexuelle Handlungen vor (Berühren der Brüste und der Vagina, Einführen eines Fingers in die Vagina, Reiben des Penis am Po und anale Penetration mit dem Penis). Die Ausführungen der Vorinstanz können grundsätzlich bestätigt werden;