26 dieses Verfahrens. Im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung ist damit lediglich die sexuelle Nötigung zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, den Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes kann die Kammer das Urteil auch hinsichtlich der im Rahmen der Strafzumessung auszufällenden Sanktion nur bestätigen oder zugunsten des Beschuldigten abändern.