16. Vorbemerkungen Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Erwerb, Besitz und Konsum von Marihuana und die diesbezüglich ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 100.00 (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Dispositivs) sind in Rechtskraft erwachsen und somit nicht mehr Gegenstand