Bezüglich des angeblichen Rauschzustandes des Beschuldigten wird auf Ziff. 17.2 hiernach verwiesen. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 15. Allgemeines Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum anwendbaren Recht, zur Strafzumessung und zum massgebenden Strafrahmen sind zutreffend. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 439 f.).