Der Beschuldigte musste den verbalen Widerstand der Privatklägerin auch sprachlich verstehen, zumal sich diese sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache entsprechend äusserte. Daran ändert – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – nichts, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin zu einem früheren Zeitpunkt schon einmal Geschlechtsverkehr hatte. Aufgrund der mehrfachen verbalen Äusserungen der Privatklägerin («nein» bzw. «no» oder «stop it») musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass er gegen den Willen der Privatklägerin handelte.