Die hierfür erforderliche – vor dem geschilderten Hintergrund erklärbar – vergleichsweise geringe, aber immerhin bestimmte Vorgehensweise des Beschuldigten, stellt eine gewaltsame Nötigung dar. Durch das entsprechende Verhalten des Beschuldigten war es ihm überhaupt erst möglich, die sexuellen Handlungen gegen den vorab unzweideutig geäusserten Willen der Privatklägerin zu vollziehen. Der Beschuldigte musste den verbalen Widerstand der Privatklägerin auch sprachlich verstehen, zumal sich diese sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache entsprechend äusserte.