Die Straf- und Zivilklägerin hat sich anlässlich der Übergriffe soweit gewehrt, als es ihr unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht ihrer persönlichen Verhältnisse möglich und zumutbar war, um sich den nötigenden Einwirkungen des Beschuldigten zu entziehen. Auch die Kammer geht nach dem Gesagten davon aus, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten auf die Willensbildung der Privatklägerin eingewirkt hat. Die hierfür erforderliche – vor dem geschilderten Hintergrund erklärbar – vergleichsweise geringe, aber immerhin bestimmte Vorgehensweise des Beschuldigten, stellt eine gewaltsame Nötigung dar.