25 zu setzen (MAIER, a.a.O. N. 22 zu Art. 189, vgl. auch Urteil des BGer 6B_304/2012 vom 8. November 2012 E. 2.1 f.). So war es denn auch bei der Privatklägerin, welche ihre Blockade bzw. den Schockzustand schliesslich überwinden, aufspringen und sich so vom Beschuldigten lösen konnte. Die Straf- und Zivilklägerin hat sich anlässlich der Übergriffe soweit gewehrt, als es ihr unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht ihrer persönlichen Verhältnisse möglich und zumutbar war, um sich den nötigenden Einwirkungen des Beschuldigten zu entziehen.