Dem dominant auftretenden Beschuldigten war sie zweifelsohne körperlich unterlegen und dieser setzte sich auch über den von ihr geäusserten Willen ohne Weiteres hinweg bzw. intensivierte seine sexuellen Handlungen weiter (vom vergleichsweise harmlosen Berühren der Brüste bis hin zur analen Penetration). Für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 189 Abs. 1 aStGB ist eben gerade nicht erforderlich, dass sich das Opfer andauernd wehrt oder widerstandsunfähig wird. Das Erstere ist dem Opfer nicht zuzumuten und Letzteres stimmt oft nicht mit den Tatabläufen überein.