Dass die Privatklägerin in eine Art Schockzustand verfiel und sich für einen kurzen Moment auch verbal nicht mehr widersetzte, ist angesichts der für sie schwierigen Situation nachvollziehbar. So befand sich die Privatklägerin alleine und nackt zuhause in ihrem Bett, in einer vermeintlich sicheren Umgebung. Dem dominant auftretenden Beschuldigten war sie zweifelsohne körperlich unterlegen und dieser setzte sich auch über den von ihr geäusserten Willen ohne Weiteres hinweg bzw. intensivierte seine sexuellen Handlungen weiter (vom vergleichsweise harmlosen Berühren der Brüste bis hin zur analen Penetration).