Die vom Beschuldigten an der Privatklägerin vorgenommenen Handlungen stellen zweifellos sexuelle Handlungen im Sinne des Gesetzes dar. Obwohl sich die Privatklägerin körperlich nicht zur Wehr gesetzt hat, brachte sie ihren Willen dennoch klar und unzweideutig verbal zum Ausdruck und sagte dem Beschuldigten bereits nach den ersten Berührungen, er solle aufhören. Sie sagte mehrere Male «nein» bzw. «no» oder «stop it».