14. Subsumtion Das Beweisergebnis hat im vorliegenden Fall ergeben, dass sich der Beschuldigte am Morgen des 11. Novembers 2017 hinter die nackte Privatklägerin ins Bett gelegt hat, sie mit einem Arm umfasste und an den Brüsten und ihrer Vagina berührte, anschliessend einen Finger in ihre Vagina einführte und in der Folge seinen Penis an ihr rieb und – nach wie vor hinter der Privatklägerin liegend und sie umfassend – seinen Penis anal einführte und ein bis zwei Mal zustiess. Die vom Beschuldigten an der Privatklägerin vorgenommenen Handlungen stellen zweifellos sexuelle Handlungen im Sinne des Gesetzes dar.