Die Vorinstanz hat sich hierzu nicht geäussert und es erfolgte lediglich ein Schuldspruch wegen sexueller Nötigung als Ganzes. Nach Ansicht der Kammer ist es aufgrund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs vertretbar, den gesamten Vorfall als ein einheitliches Ereignis anzusehen, wobei einer abweichenden Betrachtungsweise ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegenstehen würde. Der Umstand, dass der Beschuldigte im Rahmen des Vorfalls vom 11. November 2017 verschiedene Handlungen begangen hat, wird in der nachfolgenden Strafzumessung zu berücksichtigen sein.