24 13. Vorbemerkungen Vorweg ist bezüglich der rechtlichen Würdigung darauf hinzuweisen, dass die Anklageschrift dem Beschuldigten für den Vorfall vom 11. November 2017 sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Belästigung zur Last legt (pag. 335 f.), ohne allerdings zu präzisieren, welche Handlungen welchen Tatbestand erfüllen sollen. Die Vorinstanz hat sich hierzu nicht geäussert und es erfolgte lediglich ein Schuldspruch wegen sexueller Nötigung als Ganzes.