Bei der Beurteilung des Ausmasses der Gewaltanwendung sind auch Opfergesichtspunkte mit zu berücksichtigen. Die von der Rechtsprechung geforderte Widersetzlichkeit des Opfers ist nichts Anderes als eine tatkräftig und manifestierte Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, die sexuelle Handlung nicht zu wollen, wobei der entgegengesetzte Wille durch das Opfer unzweideutig manifestiert werden muss (MAIER, a.a.O., N 23 zu Art. 189 StGB, vgl. auch Urteil des BGer 6B_304/2012 vom 8. November 2012 E. 2.1 f.). Das Opfer muss die Tat dulden (TRECHSEL/BERTOSSA, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 10 zu Art. 189).