Keine Rolle spielt es, ob das Opfer Widerstand leistet und dieser allenfalls gebrochen wird. Bereits ein Niederdrücken oder mit überlegener Körperkraft festhalten kann unter Umständen als Gewalt definiert werden. Es genügt aber grundsätzlich diejenige Gewalt, die nötig war, um das konkrete Opfer gefügig zu machen (MAIER, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 189 StGB). Bei der Beurteilung des Ausmasses der Gewaltanwendung sind auch Opfergesichtspunkte mit zu berücksichtigen.