Eine Vielzahl von an sich noch nicht erheblichen sexuellen Verhaltensweisen kann in einem Gesamtkontext unter Umständen als sexuelle Handlung qualifiziert werden (MAIER, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019 N 11 zu Art. 187 StGB). Die Tatmotive, das subjektive Empfinden oder die Bedeutung solcher eindeutig sexualbezogener Handlungen für Täter und Opfer sind dabei belanglos (WEDER, StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl. 2018, N 5 f. zu Art. 187 StGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, N 5 zu Art. 189 StGB). Nötigen kann der Täter durch Gewalt, Drohung oder psychischen Druck.